Hinweisgebersystem

Die offizielle Version dieses Textes ist die italienische. Im Falle von Abweichungen gilt der italienische Text als maßgeblich. FACEM S.p.A. übernimmt keine Haftung für unvollständige oder fehlerhafte Übersetzungen dieser Anleitungen in andere Sprachen.

 

Erfahren Sie, wie Sie einen Verstoß von allgemeinem Interesse im beruflichen Kontext melden können.

Zugang zum Dienst

Bitte beachten Sie:

  • - Für die Einreichung der Meldung/Kommunikation sowie für etwaige Ergänzungen ist
      ein einziger Kanal zu verwenden;
  • - Die Nutzung der Plattform ist der bevorzugte Meldekanal;
  • - Doppelmeldungen desselben Sachverhalts sind zu vermeiden.

1. Die Neuerungen gemäß Gv.D. Nr. 24/2023

Was sich mit der neuen Regelung ändert

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurde der Gv.D. Nr. 24 vom 10. März 2023 erlassen, betreffend „den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie Bestimmungen zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften melden“.

Das Dekret ist am 30. März 2023 in Kraft getreten und die darin vorgesehenen Bestimmungen gelten seit dem 15. Juli 2023.

  • Das Dekret gilt für Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors; mit besonderem Bezug auf letzteren weitet die Regelung den Schutz auf Hinweisgeber aus, die im vergangenen Jahr durchschnittlich mindestens fünfzig Beschäftigte hatten, oder – auch unterhalb dieser Schwelle – auf Einrichtungen, die in sogenannten sensiblen Sektoren tätig sind (Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte, Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz), sowie auf solche, die Organisations- und Managementmodelle gemäß dem Gv.D. 231/2001 anwenden.
  • Für private Einrichtungen, die im letzten Jahr durchschnittlich bis zu 249 Beschäftigte (mit unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen) beschäftigt haben, gilt die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldekanals ab dem 17. Dezember 2023.
  • Bis zu diesem Datum führen diese privaten Einrichtungen, die das Modell 231 bereits eingeführt haben oder einführen möchten, die internen Meldemechanismen weiterhin gemäß den Bestimmungen des Gv.D. 231/2001 durch.

2. Verpflichtete Organisationen

Privater Sektor

Der Schutz von Hinweisgebern im privaten Sektor gemäß Gv.D. Nr. 24/2023 verpflichtet zur Einrichtung von Meldekanälen bei jenen Einrichtungen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben im letzten Jahr durchschnittlich mindestens fünfzig Beschäftigte mit unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt;
  • Sie sind in bestimmten sensiblen Bereichen tätig (Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte, Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz), auch wenn sie im letzten Jahr nicht durchschnittlich fünfzig Beschäftigte hatten;
  • Sie wenden Organisations- und Verwaltungsmodelle gemäß dem Gesetzesdekret 231/2001 an, auch wenn sie im vergangenen Jahr nicht durchschnittlich mindestens fünfzig Beschäftigte mit unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt haben.

Öffentlicher Sektor

Die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle gilt auch für folgende Einrichtungen des öffentlichen Sektors:

  • öffentliche Verwaltungen gemäß Artikel 1, Absatz 2, des Gesetzesdekrets vom 30. März 2001, Nr. 165
  • unabhängige Verwaltungsbehörden für Gewährleistung, Überwachung oder Regulierung
  • öffentlich-wirtschaftliche Einrichtungen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe d), des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50
  • öffentliche Dienstleistungskonzessionäre, Unternehmen unter öffentlicher Kontrolle sowie Inhouse-Gesellschaften, wie jeweils in Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben m) und o), des Gesetzesdekrets vom 19. August 2016, Nr. 175 definiert, auch wenn börsennotiert.

3. Was gemeldet werden kann

Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen, die das öffentliche Interesse oder die Integrität einer öffentlichen Verwaltung oder einer privaten Einrichtung beeinträchtigen und Folgendes umfassen:

  • verwaltungsrechtliche, buchhalterische, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
  • rechtswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzesdekrets 231/2001 oder Verstöße gegen die darin vorgesehenen Organisations- und Verwaltungsmodelle;
  • Verstöße im Anwendungsbereich von EU-Rechtsakten oder nationalen Vorschriften in folgenden Bereichen: öffentliche Auftragsvergabe; Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und -wohlbefinden; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Datenschutz und Schutz der Privatsphäre sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Handlungen oder Unterlassungen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen;
  • Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt;
  • Handlungen oder Verhaltensweisen, die den Zweck oder die Zielsetzung von EU-Rechtsakten unterlaufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fabbricazione Articoli Casalinghi E Metallurgici F.A.C.E.M. S.p.A. kein Organisationsmodell gemäß Gv.D. 231 eingerichtet hat. Folglich ist der Hinweisgeber nicht verpflichtet, rechtswidrige Handlungen im Sinne des Gesetzesdekrets 231/2001 oder Verstöße gegen die dort vorgesehenen Modelle zu melden.


4. Wahl der Meldekanäle

  • intern (im beruflichen Umfeld);
  • extern (ANAC);
  • öffentliche Offenlegung (über die Presse, elektronische Medien oder andere Verbreitungsmittel, die eine große Anzahl von Personen erreichen können);
  • Anzeige bei der Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörde.

Interner Meldekanal

Die interne Meldung an den Hinweisempfänger des Unternehmens kann auf folgende Weise übermittelt werden:

  • Schriftliche Übermittlung der Meldung (per Post oder Einschreiben mit Rückschein, adressiert an den für die Bearbeitung der Meldung zuständigen Hinweisempfänger), außen versehen mit dem Vermerk „Persönlich/vertraulich – an den Hinweisempfänger für Whistleblowing“, zu versenden über den Postdienst an die rechtliche Unternehmensanschrift.
  • Persönliche Übergabe (in einem verschlossenen Umschlag adressiert an den Hinweisempfänger, mit dem Vermerk „Persönlich/vertraulich“) am Sitz der Gesellschaft.
  • Übermittlung über die IT-Plattform zur Einreichung/Erfassung und Verwaltung von Whistleblowing-Meldungen.

Zur Übermittlung und Verwaltung schriftlicher interner Meldungen nutzt Fabbricazione Articoli Casalinghi E Metallurgici F.A.C.E.M. S.p.A. die digitale Plattform „My Whistleblowing“, abrufbar unter der Webadresse https://areariservata.mygovernance.it/#!/WB/FACEM, wobei das dafür vorgesehene Formular auszufüllen ist.
Die Plattform ermöglicht das digitale Ausfüllen, Versenden und Empfangen des „Meldeformulars“.
Nach dem Absenden der Meldung erhält der Whistleblower E-Mail-Benachrichtigungen und muss den Anweisungen zur Erstellung eines Plattform-Kontos folgen, um den Fall nachzuverfolgen und gegebenenfalls mit den Hinweisempfängern zu kommunizieren.
Die Bestätigung des erfolgreichen Versands wird automatisch an das E-Mail-Postfach des Hinweisempfängers gesendet.
Der Whistleblower kann den Bearbeitungsstatus der Meldung ausschließlich durch Login in die IT-Plattform mit zuvor erstellten Zugangsdaten einsehen.
Alternativ zur schriftlichen Meldung über die Plattform kann die Meldung auch wie folgt erfolgen:

  • auf begründeten Antrag der meldenden Person, durch ein persönliches Treffen, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums vereinbart wird, gemäß den auf der Website https://www.trespade.it/whistleblowing/ veröffentlichten Modalitäten.

Die Übermittlungs- und Verwaltungssysteme der Meldungen gewährleisten die Vertraulichkeit:

  • der hinweisgebenden Person;
  • der unterstützenden Person (Facilitator);
  • der betroffenen Person oder anderer in der Meldung genannter Personen;
  • des Inhalts der Meldung und der zugehörigen Unterlagen.

Die Hinweisgeberplattform gewährleistet den Schutz vor möglichen Interessenkonflikten gegenüber den von der Gesellschaft bestimmten Hinweisempfängern, indem sie dem Hinweisgeber bei der Meldung die Möglichkeit gibt, diese an einen „Backup-Hinweisempfänger“ zu richten. Letzterer übernimmt die Bearbeitung der Meldung in vollständiger Eigenverantwortung, um den Wirkungskreis der Meldung im Voraus einzugrenzen und geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Dieses Verfahren kann auch eigenständig vom Hinweisempfänger ausgelöst werden, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt vorliegt.
Die Verwaltung der Meldekanäle wird folgenden Personen anvertraut:

  • einer speziell für das Meldewesen geschulten Person: Giansalvatore Algieri, zuständig für die Personalabteilung (HR);
  • einer speziell für das Meldewesen geschulten Person: Cristina Gentile, zuständig als Leiterin der Abteilung Verwaltung/Finanzen;
  • einer speziell für das Meldewesen geschulten Person: Giuseppe Giovannini, zuständig für die IT-Abteilung (Backup-Hinweisempfänger).

Externer Meldekanal

Hinweisgeber können den externen Kanal (ANAC) nutzen, wenn:

  • innerhalb des Arbeitskontexts kein verpflichtender interner Meldekanal vorgesehen ist oder dieser, selbst wenn verpflichtend, nicht aktiv ist oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
  • der Hinweisgeber bereits eine interne Meldung abgegeben hat, die jedoch nicht weiterverfolgt wurde;
  • der Hinweisgeber begründete Gründe hat anzunehmen, dass eine interne Meldung nicht wirksam bearbeitet würde oder dass mit der Abgabe der Meldung ein Risiko von Repressalien verbunden wäre;
  • der Hinweisgeber begründete Gründe hat anzunehmen, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellt;

Öffentliche Offenlegung

Hinweisgeber können direkt eine öffentliche Offenlegung vornehmen, wenn:

  • der Hinweisgeber zuvor eine interne und eine externe Meldung abgegeben hat oder direkt eine externe Meldung vorgenommen hat und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keine Rückmeldung zu Maßnahmen zur Bearbeitung der Meldung erfolgt ist;
  • der Hinweisgeber begründete Gründe hat anzunehmen, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellt;
  • der Hinweisgeber begründete Gründe hat anzunehmen, dass die externe Meldung ein Risiko von Repressalien mit sich bringen oder aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht wirksam bearbeitet würde – etwa wenn Beweise versteckt oder vernichtet werden könnten oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger der Meldung mit dem Täter des Verstoßes kollusiv oder in den Verstoß verwickelt ist.

5. Voraussetzungen für die Meldung

Angemessenheit

Zum Zeitpunkt der Meldung, der Anzeige bei der Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörde oder der öffentlichen Offenlegung muss der Hinweisgeber oder Anzeigende einen hinreichenden und begründeten Anlass zur Annahme haben, dass die mitgeteilten, veröffentlichten oder angezeigten Informationen über Verstöße zutreffend sind und in den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften fallen.

Verfahren

Die Meldung oder öffentliche Offenlegung muss über die vorgesehenen Kanäle (intern, extern und öffentliche Offenlegung) erfolgen, gemäß den unter „Auswahl der Meldekanäle“ genannten Kriterien.


6. Bewertung des öffentlichen Interesses und des persönlichen Interesses des Hinweisgebers

Meldungen müssen erfolgen

  • im öffentlichen Interesse;
  • im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder der privaten Organisation.

Die Beweggründe, die die Person zur Meldung, Anzeige oder öffentlichen Offenlegung veranlasst haben, sind für den Schutz dieser Person unerheblich.

7. Was geschieht nach der Meldung?

Verfahren zur Bearbeitung der Meldungen

Fabbricazione Articoli Casalinghi E Metallurgici F.A.C.E.M. S.p.A. verpflichtet sich zu folgenden Maßnahmen:

  • die hinweisgebende Person innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung über deren Eingang zu informieren, es sei denn, die hinweisgebende Person hat ausdrücklich darum gebeten, dies nicht zu tun, oder Fabbricazione Articoli Casalinghi E Metallurgici F.A.C.E.M. S.p.A. ist der Auffassung, dass eine solche Benachrichtigung den Schutz der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gefährden würde;
  • den Dialog mit der hinweisgebenden Person aufrechtzuerhalten und gegebenenfalls weitere Informationen anzufordern;
  • eingegangene Meldungen sorgfältig zu prüfen und weiterzuverfolgen;
  • die für die Bearbeitung der Meldung erforderliche Untersuchung durchzuführen, auch durch Anhörungen und Einholung von Unterlagen;
  • der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Empfangsbestätigung oder – wenn keine solche erfolgt ist – innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist von sieben Tagen nach Einreichung der Meldung Rückmeldung zu geben;
  • der hinweisgebenden Person das abschließende Ergebnis der Meldung mitzuteilen.

8. Schutz der Vertraulichkeit von Hinweisgebern

  • Die Identität des Hinweisgebers darf nicht gegenüber anderen Personen als jenen offengelegt werden, die für den Empfang oder die Bearbeitung der Meldungen zuständig sind;
  • Der Schutz betrifft nicht nur den Namen des Hinweisgebers, sondern auch alle Elemente der Meldung, aus denen sich – auch indirekt – seine Identität ableiten lässt;
  • Die Meldung ist vom Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie vom allgemeinen bürgerlichen Zugangsrecht ausgenommen;
  • Der Vertraulichkeitsschutz erstreckt sich auch auf die Identität der betroffenen Personen und der in der Meldung genannten Personen, und zwar bis zum Abschluss der aufgrund der Meldung eingeleiteten Verfahren, unter Wahrung derselben Schutzgarantien, die für den Hinweisgeber vorgesehen sind.

9. Einhaltung der Datenschutzvorschriften

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Empfang und der Bearbeitung von Meldungen erfolgt durch Fabbricazione Articoli Casalinghi E Metallurgici F.A.C.E.M. S.p.A. als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung unter Einhaltung der europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften. Es werden angemessene Informationen an Hinweisgeber und betroffene Personen bereitgestellt sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen.
  • Darüber hinaus können die Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen der in Artikel 2-undecies des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196 vorgesehenen Grenzen ausgeübt werden.
  • Interne und externe Meldungen sowie die dazugehörige Dokumentation werden für die zur Bearbeitung der Meldung erforderliche Dauer und jedenfalls nicht länger als 5 Jahre ab dem Datum der Mitteilung des abschließenden Ergebnisses des Meldeverfahrens gespeichert, unter Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten gemäß den europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften.

Die vollständige Datenschutzerklärung ist über folgende Links abrufbar:

10. Repressalien

Unter „Repressalie“ ist jede Handlung, Maßnahme oder Unterlassung zu verstehen – auch wenn sie nur angedroht oder versucht wird –, die infolge einer Meldung, einer Anzeige bei der Justiz- oder Rechnungsbehörde oder einer öffentlichen Offenlegung erfolgt und dem Hinweisgeber oder der anzeigenden Person direkt oder indirekt einen ungerechtfertigten Nachteil zufügt oder zufügen kann.

Beispiele für Repressalien:

  • Kündigung, Suspendierung oder gleichwertige Maßnahmen;
  • Zurückstufung oder unterlassene Beförderung;
  • Funktionsänderung, Versetzung an einen anderen Arbeitsort, Gehaltskürzung, Änderung der Arbeitszeit;
  • Aussetzung der Fortbildung oder jede Einschränkung des Zugangs dazu;
  • Negative Leistungsbeurteilungen oder ungünstige Referenzen;
  • Disziplinarmaßnahmen oder andere Sanktionen, auch finanzieller Art;
  • Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder Ausgrenzung;
  • Diskriminierung oder sonstige Benachteiligung;
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten, obwohl der Arbeitnehmer berechtigterweise mit einer solchen Umwandlung rechnen konnte;
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  • Schäden, auch am Ruf der Person, insbesondere in sozialen Medien, oder wirtschaftliche oder finanzielle Nachteile, einschließlich des Verlusts wirtschaftlicher Chancen und Einkommensverluste;
  • Aufnahme in inoffizielle Listen aufgrund eines formellen oder informellen sektoralen oder industriellen Abkommens, was zu einem künftigen Beschäftigungsausschluss im jeweiligen Sektor oder der Branche führen kann;
  • Vorzeitige Beendigung oder Annullierung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen;
  • Widerruf einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  • Anordnung psychiatrischer oder medizinischer Untersuchungen.

10.1 Zuständigkeit zur Feststellung von Repressalien

  • Für die Bearbeitung von Mitteilungen über Repressalien im öffentlichen und privaten Sektor ist die ANAC zuständig, die sich – im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Dienst und der nationalen Arbeitsinspektion bedienen kann.
  • Die Feststellung der Nichtigkeit repressiver Maßnahmen obliegt der Justizbehörde.

10.2 Nachweis der Repressalie

  • Die ANAC muss feststellen, dass das als Repressalie angesehene Verhalten (Handlung oder Unterlassung) auf die Meldung, Anzeige oder öffentliche Offenlegung zurückzuführen ist.
  • Sobald der Hinweisgeber nachweist, dass er eine Meldung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemacht hat und daraufhin eine als Repressalie angesehene Maßnahme erfahren hat, obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass dieses Verhalten in keiner Weise mit der Meldung in Verbindung steht.
  • Da es sich um eine vermutete Verantwortlichkeit handelt, müssen Gegenbeweise im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vor der ANAC erbracht werden. Es ist daher entscheidend, dass der vermeintlich Verantwortliche alle Elemente vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die gegen den Hinweisgeber ergriffene Maßnahme keinen repressiven Charakter hatte.

10.3 Erweiterter Schutz vor Repressalien für andere Personen

Der Schutz vor Repressalien gilt auch für andere Personen als den Hinweisgeber:

  • für den Unterstützer (natürliche Person, die den Hinweisgeber beim Meldeverfahren unterstützt und im selben Arbeitsumfeld tätig ist);
  • für Personen im gleichen Arbeitsumfeld wie der Hinweisgeber, der Anzeigende oder derjenige, der eine öffentliche Offenlegung vorgenommen hat, und die mit diesen durch eine stabile emotionale Bindung oder eine Verwandtschaft bis zum vierten Grad verbunden sind;
  • für Kollegen des Hinweisgebers oder der anzeigenden bzw. offenlegenden Person, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind und zu diesen eine regelmäßige und bestehende Beziehung unterhalten;
  • für Unternehmen, die dem Hinweisgeber gehören oder bei denen diese Personen tätig sind, sowie für Unternehmen, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind wie die vorgenannten Personen.

11. Schutz der Hinweisgeber

11.1 Straflosigkeit der Hinweisgeber

Hinweisgeber sind nicht strafbar, wenn sie Informationen über Verstöße offenlegen oder verbreiten:

  • die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, ausgenommen Berufsgeheimnisse von Anwälten und Ärzten;
  • die den Urheberrechtsschutz betreffen;
  • die den Datenschutz betreffen, sofern sie zum Zeitpunkt der Meldung, Anzeige oder Offenlegung berechtigte Gründe hatten anzunehmen, dass die Offenlegung oder Verbreitung dieser Informationen erforderlich war, um die Meldung vorzunehmen, und dies in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben geschah.

11.2 Verlust des Schutzes

Der Schutz entfällt, wenn – auch bereits im erstinstanzlichen Urteil – die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Hinweisgebers für Verleumdung oder falsche Anschuldigung festgestellt wird oder dieser zivilrechtlich für dieselben Sachverhalte bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht wird; in solchen Fällen kann gegen den Hinweisgeber eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.


11.3 Unterstützungsmaßnahmen für Hinweisgeber

  • Es sind Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die unentgeltliche Informationen, Hilfestellung und Beratung zur Durchführung der Meldung sowie zum Schutz vor Repressalien gemäß den nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften, zu den Rechten der betroffenen Person sowie zu den Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umfassen.
  • Bei der ANAC wird ein Verzeichnis der Organisationen des Dritten Sektors geführt, die Hinweisgebern Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Das von der ANAC auf ihrer Website veröffentlichte Verzeichnis enthält Organisationen des Dritten Sektors, die gemäß ihren jeweiligen Satzungen im Sinne des Gesetzesdekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 tätig sind und eine Vereinbarung mit der ANAC geschlossen haben.